| Wichtige INFO !!
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Solange der Einlieferer und Bieter / Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffend und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB be- stimmten Zwecken erwerben. Diese sind: Staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichter- stattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhis- torischen und uniformkundlichen Forschung Der Verkäufer / Versteigerer bieten die im Katalog genannten Gegen- stände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflich- tet sich der Bieter, die Gegenstände nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter den § 86 und § 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstän- de den in §86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen. |
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