Wichtige Information
Solange der Einlieferer und Bieter / Ersteigerer sich nicht gegenteilig
äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen
Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffend und unter §§ 86,
86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB
bestimmten Zwecken erwerben.
Diese sind:
Staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und
verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und
kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichterstattung über
Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen
und uniformkundlichen Forschung.
Der Verkäufer / Versteigerer bieten die im Katalog genannten
Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot
verpflichtet sich der Bieter, die Gegenstände nur für die oben genannten Gründe
zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im
Sinne des § 86a StGB zu benutzen.
Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter
den § 86 und § 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen
nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu
verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände
den in §86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
Durch Ihr Einverständnis gelangen Sie zum Katalog